Johannes a Lasco Bibliothek
Große Kirche Emden
Allgemeine Geschäftsbedingungen
(im folgenden Benutzungsordnung genannt)
I.Allgemeines
§1 Aufgaben
(1) Die Johannes a Lasco Bibliothek dient der wissenschaftlichen
theologischen und historischen Forschung und Lehre und der persönlichen
Fort- und Ausbildung.
(2) Die Bibliothek erfüllt ihre Aufgabe, indem sie insbesondere
a) ihre Bestände zur Benutzung in ihren Räumen bereitstellt,
b) einen Teil ihrer Bestände zur Benutzung außerhalb
der Bibliothek ausleiht,
c) Reproduktionen aus eigenen und von anderen Bibliotheken beschafften
Werken herstellt, ermöglicht oder vermittelt,
d) Werke im Leihverkehr der Bibliotheken beschafft und für
den Leihverkehr zur Verfügung stellt, e) auf Grund ihrer Bestände
und Informationsmittel Auskünfte erteilt,
f) Informationen aus Datenbanken vermittelt,
g) Öffentlichkeitsarbeit leistet, insbesondere durch Austellungen,
kulturelle Veranstaltungen, Führungen, Vorträge u.ä.
h) Veröffentlichungen herausgibt und fördert.
(3) Art und Umfang der Leistungen richten sich nach der personellen,
sächlichen und technischen Ausstattung der Bibliothek.
II. Allgemeine Benutzungsbestimmungen
§2 Rechtsnatur des Benutzungsverhältnisses und Geltungsbereich
(1) Das Benutzungsverhältnis ist grundsätzlich privatrechtlicher
Natur.
(2) Geltungsbereich dieser Ordnung ist das Benutzungsverhältnis
im Hinblick auf die Funktion der Einrichtung als Bibliothek. Eventuell
bestehende Sondervereinbarungen zu Veranstaltungen und Ausstellungen
bleiben hiervon unberührt.
§3 Zulassung zur Benutzung
(1) Wer die Bibliothek benutzen will, bedarf der Zulassung.
(2) Die Zulassung zur Benutzung erfolgt durch Aushändigung
eines Benutzerausweises, der nicht übertragbar ist.
(4) Die Zulassung zur Benutzung kann zeitlich befristet und unter
Bedingungen erteilt werden.
(5) Die Zulassung kann von der schriftlichen Zustimmung der gesetzlichen
Vertreter und/oder von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft
abhängig gemacht werden.
(6) Mit der Aushändigung des Benutzerausweises wird diese
Benutzungsordnung anerkannt.
(7) Eine Ausleihe ist erst nach Anmeldung zulässig. Die Anmeldung
ist grundsätzlich persönlich vorzunehmen. Dabei ist ein
gültiger Personalausweis oder Reisepaß vorzulegen. Ist
der Wohnsitz aus diesem Ausweis nicht ersichtlich, so ist zusätzlich
ein entsprechender amtlicher Nachweis vorzulegen.
(8) Im Falle einer Anmeldung ist jeder Wohnungswechsel der Bibliothek
unverzüglich mitzuteilen. Wer dieser Verpflichtung nicht nachkommt,
haftet der Bibliothek für daraus entstehende Kosten und Nachteile.
(9) Überschreitet die Ausleihfrist die Dauer der Gültigkeit
des Benutzerausweises, so gilt für die Dauer der Leihfrist
das Benutzungsverhältnis als begründet.
(10) Zum Ende des Benutzungsverhältnisses sind alle aus der
Bibliothek entliehenen Werke zurückzugeben. Ausstehende Verpflichtungen
sind zu begleichen.
§4 Speicherung von personenbezogenen Daten
Die Bibliothek erhebt und verarbeitet personenbezogene Daten, soweit
dies zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich
ist. Der Benutzer erklärt sich mit der Speicherung dieser Daten
durch die Bibliothek einverstanden.
§5 Verhalten in der Bibliothek
(1) Benutzer haben sich so zu verhalten, daß andere in ihren
berechtigten Ansprüchen nicht beeinträchtigt werden und
der Bibliotheksbetrieb nicht behindert wird. Sie sind verpflichtet,
die Anordnungen der Bibliothek zu beachten. Den Anweisungen des
Bibliothekspersonals ist Folge zu leisten.
(2) Mäntel, Hüte, Schirme, Taschen usw. sind abzugeben
oder in den Schließfächern einzuschließen.
(3) Fotografien, Film- und Tonaufnahmen aller Art dürfen in
der Bibliothek nur mit Zustimmung der Bibliotheksleitung angefertigt
werden.
(4) In allen der Benutzung dienenden Räumen der Bibliothek
ist Ruhe zu bewahren. Rauchen, Essen und Trinken sind nur in den
dafür vorgesehenen Räumen gestattet. Tiere dürfen
nicht mitgebracht werden.
(5) Die Bibliothek kann die Benutzung von Diktiergeräten,
Datenverarbeitungsgeräten, drahtlosen Telefonen, Schreibmaschinen
oder anderen Geräten untersagen oder auf einige besondere Arbeitsplätze
beschränken.
§6 Sorgfalts- und Schadensersatzpflicht
(1) Bibliotheksgut ist sorgfältig zu behandeln. Hineinschreiben,
An- und Unterstreichen, Markieren sowie Durchpausen sind nicht gestattet.
(2) Benutzer haben bei Empfang eines jeden Werkes dessen Zustand
und Vollständigkeit zu prüfen und vorhandene Schäden
dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen.
(3) Wer ein Werk verliert oder beschädigt oder wer sonstige
Arbeitsmittel oder Gegenstände der Bibliothek beschädigt,
hat Schadensersatz zu leisten, auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
Die Bibliothek bestimmt die Art des Schadensersatzes nach billigem
Ermessen. Sie kann von dem Benutzer insbesondere die Wiederherstellung
des früheren Zustandes verlangen, auf dessen Kosten ein Ersatzexemplar,
ein anderes gleichwertiges Werk oder eine Reproduktion beschaffen
oder einen angemessenen Wertersatz in Geld festsetzen; außerdem
kann sie sich den durch diese Maßnahmen nicht ausgeglichenen
Wertverlust ersetzen lassen.
(4) Der Verlust eines Benutzerausweises, dessen Gültigkeitsdauer
einen Tag überschreitet, ist der Bibliothek unverzüglich
zu melden.
(5) Für Schäden, die der Bibliothek durch mißbräuchliche
Verwendung des Benutzerausweises entstehen, haftet der Benutzer,
auch wenn ihn kein Verschulden trifft.
§7 Kontrollen, Fundsachen, Hausrecht
(1) Alle mitgeführten Bücher, Zeitschriften usw. sind
der Aufsicht deutlich erkennbar vorzuzeigen. Die Bibliothek ist
ferner befugt, den Inhalt von mitgeführten Aktenmappen, Taschen
und anderen Behältnissen zu kontrollieren.
(2) Dem Bibliothekspersonal sind auf Verlangen ein amtlicher Ausweis
und der Benutzerausweis vorzulegen.
(3) In der Bibliothek gefundene oder aus nicht fristgerecht geräumten
Schließfächern entnommene Gegenstände werden entsprechend
§978 des BGB behandelt.
(4) Die Bibliotheksleitung übt das Hausrecht aus; sie kann
Bibliotheksbedienstete mit der Wahrnehmung des Hausrechts beauftragen.
§8 Reproduktionen
(1) Die Bibliothek kann auf Antrag Mikrofiches, Mikrofilme und
andere Reproduktionen aus ihren Beständen oder aus dem von
ihr vermittelten Bibliotheksgut anfertigen oder anfertigen lassen,
soweit gesichert ist, daß die Werke nicht beschädigt
werden. Für die Einhaltung der Urheber- und Persönlichkeitsrechte
und sonstiger Rechte Dritter beim Gebrauch dieser Reproduktionen
sind die Benutzer allein verantwortlich.
(2) Vervielfältigungen aus Handschriften und anderen Sonderbeständen
sowie älteren, wertvollen oder schonungsbedürftigen Werken
dürfen nur von der Bibliothek oder mit ihrer Einwilligung angefertigt
werden. Die Bibliothek bestimmt die Art der Vervielfältigung.
Sie kann eine Vervielfältigung aus konservatorischen Gründen
ablehnen oder einschränken.
(3) Stellt die Bibliothek selbst die Vervielfältigung her,
so verbleiben ihr die daraus erwachsenen Rechte; die Originalaufnahmen
verbleiben in ihrem Eigentum.
(4) Eine Vervielfältigung für gewerbliche Zwecke (z:B.
Reprints, Faksimileausgaben, Postkarten) oder in größerem
Umfang bedarf einer besonderen Vereinbarung, die auch die Gegenleistung
regelt. Das Vervielfältigungs- und Nutzungsrecht darf ohne
Genehmigung der Bibliothek nicht auf Dritte übertragen werden.
(5) Photographische oder sonstige Aufnahmen von den Räumlichkeiten
der Bibliothek zu gewerblichen Zwecken bedürfen der Genehmigung
durch die Bibliotheksleitung.
(6) Entgelte für photographische oder digitale Reproduktionsarbeiten
sind im Regelfall im voraus zu bezahlen.
§9 Öffnungszeiten
Die Öffnungszeiten der Bibliothek werden von der Bibliotheksleitung
festgesetzt und durch Aushang bekanntgegeben. Die Bibliothek kann
aus zwingenden Gründen zeitweise geschlossen werden.
§10 Haftung der Bibliothek
(1) Die Bibliothek bzw. ihr Träger haftet nicht für den
Verlust oder die Beschädigung von Gegenständen, die in
die Bibliothek mitgebracht werden.
(2) Die Bibliothek haftet nicht für Schäden, die durch
unrichtige, unvollständige, unterbliebene oder zeitlich verzögerte
Bibliotheksleistungen entstehen. Dasselbe gilt für Schäden,
die durch Nutzung von Datenträgern, Datenbanken oder elektronischen
Netzen entstehen.
§11 Eintritt und Entgelte, Pfand
(1) Die Höhe von Eintrittsgeldern und Entgelten wird durch
die Bibliotheksleitung durch Aushang bekanntgegeben.
(2) Die Bereitstellung von Reproduktionen, die Nutzung von kostenpflichtigen
Datenbankanschlüssen und anderen besonderen Einrichtungen und
Dienstleistungen der Bibliothek verpflichtet den Benutzer zur Zahlung
der durch Aushang bekanntgegebenen Entgelte.
(3) Für die gewerbliche Nutzung von Beständen, insbesondere
für die Verwertung von Reproduktionen aus Handschriften und
anderen wertvollen Beständen, kann die Bibliothek Entgelte
verlangen, die im Einzelfall zu vereinbaren sind.
(4) Für die Bereitstellung von Schlüsseln zu Garderobenschränken,
Schließfächern und anderen Benutzungseinrichtungen der
Bibliothek kann Pfand in angemessener Höhe erhoben werden.
Müssen wegen des Verlustes von Schlüsseln Schlösser
ersetzt werden, so hat der Benutzer die Kosten zu tragen.
III. Benutzung innerhalb der Bibliothek
§12 Allgemeines
(1) Mit der Nutzung der Einrichtungen und Dienstleistungen der
Bibliothek verpflichtet sich der Benutzer zur Beachtung der entsprechenden
Bestimmungen der Benutzungsordnung.
(2) Der Zutritt zur Bibliothek kann davon abhängig gemacht
werden, daß ein Benutzerausweis vorgelegt wird.
§13 Benutzung im Lesesaal
(1) Alle in den Lesesälen der Bibliothek aufgestellten und
ausgelegten Werke können an Ort und Stelle benutzt werden.
(2) Der Präsenzbestand der Lesesäle darf in der Regel
nur in den Räumen benutzt werden, in denen er aufgestellt oder
ausgelegt ist. Sind aus Sicherheitsgründen Lesesaalwerke bei
der Aufsicht aufgestellt, werden sie dort gegen Hinterlegung eines
Ausweises ausgegeben.
(3) Alle in den Magazinen aufgestellten Werke sowie Werke aus dem
Besitz anderer Bibliotheken können zur Benutzung in den Lesesaal
bestellt werden. Sie sind bei der dafür vorgesehenen Stelle
(Leihstelle) in Empfang zu nehmen und dort wieder abzugeben. Werden
Werke, die für die Benutzung im Lesesaal bereitgestellt sind,
länger als drei Tage nicht benutzt, kann die Bibliothek anderweitig
darüber verfügen.
§14 Zutritt zum Magazin
Der Zutritt zu geschlossenen Magazinräumen ist grundsätzlich
nicht gestattet.
§15 Nutzung von Handschriften und anderen Sonderbeständen
(1) Für die Nutzung von Handschriften und wertvollen Drucken
gelten die Vorschriften des "Merkblattes für die Benutzung
von Handschriften und wertvollen Drucken (Ergänzung zur allgemeinen
Benutzungsordnung an der Johannes a Lasco Biblioithek).
(2) Texte und Bilder aus Handschriften und Autographen der Bibliothek
dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht
werden. Dasselbe gilt für Abbildungen von Porträts, Porzellan,
Silbergeschirr oder sonstigen musealen Stücken, die sich in
der Bibliothek befinden. Auch nach Erteilung einer Publikationsgenehmigung
behält die Bibliothek das Recht, die betreffenden Texte und
Bilder selber zu veröffentlichen oder Dritten die Veröffentlichung
zu gestatten.
§16 Nutzung von technischen Einrichtungen
(1) Die Bibliothek stellt im Rahmen ihrer Möglichkeiten technische
Geräte zur Nutzung von Informationsträgern zur Verfügung.
(2) Vor und während des Gebrauchs erkannte Mängel sind
dem Bibliothekspersonal unverzüglich mitzuteilen.
IV. Ausleihe
§17 Allgemeine Ausleihbestimmungen
(1) Die in der Bibliothek vorhandenen Werke können zur Benutzung
außerhalb der Bibliothek ausgeliehen werden. Ausgenommen sind
im Grundsatz:
a) der Präsenzbestand
b) Handschriften und Autographen,
c) Werke von besonderem Wert und solche, die älter als 100
Jahre sind,
d) Sammelbände und Loseblattausgaben,
e) Tafelwerke, Karten, Atlanten,
f) ungebundene Werke, einzelne Hefte, ungebundenen Zeitschriften,
Zeitungen,
g) maschinenschriftliche Dissertationen und nicht publizierte Werke
h) Mikroformen
i) Tonträger und audiovisuelle Medien
(2) Die Bibliotheksleitung kann weitere Werke von der Entleihung
ausnehmen oder ihre Entleihung einschränken. Sie kann insbesondere
einzelne Werke oder Literaturgruppen befristet von der Ausleihe
sperren oder, falls ausgeliehen, zurückfordern.
(3) Die Bibliothek ist berechtigt, die Anzahl der individuellen
Bestellungen und der gleichzeitig entliehenen Bände zu beschränken.
(4) Bei Werken, die für die uneingeschränkte Benutzung
nicht geeignet sind, kann das Entleihen vom Nachweis eines wissenschaftlichen
oder beruflichen Zweckes abhängig gemacht werden.
(5) Die gewünschten Werke hat der Benutzer in der Regel persönlich
in der Leihstelle vorzulegen.
(6) Mit der Ausleihverbuchung und der Aushändigung des Werkes
an den Benutzer ist der Ausleihvorgang vollzogen. Der Entleiher
haftet von diesem Zeitpunkt an bis zur Rückgabe für das
Werk.
(7) Bestellte und vorgemerkte Werke werden in der Regel nicht länger
als zehn Tage bereitgehalten.
(8) Entliehene Werke dürfen nicht an Dritte weitergegeben
werden.
§18 Ausleihvorgang
(1) Für jedes gewünschte Werk ist ein Leihschein in deutlich
lesbarer Schrift vollständig auszufüllen und abzugeben.
Der mit einem Ausgabezeichen versehene Bestellschein gilt als Beleg
für die Aushändigung des Werkes.
(2) Jeder Leihschein muß die eigenhändige Unterschrift
des Bestellers oder eines Bevollmächtigten tragen. Bestellungen
von juristischen Personen, Behörden und Firmen ist der Dienst-
oder Firmenstempel beizufügen. Für juristische Personen,
Behörden und Firmen ist die Bevollmächtigung zur Ausleihe
nachzuweisen. Die Bibliothek kann den Nachweis der Zeichnungsberechtigung
und die Hinterlegung von Unterschriftsproben der Zeichnungsberechtigten
verlangen.
(3) Bei Bestellungen ist die Standortnummer (Signatur) des gewünschten
Werkes anzugeben.
§19 Leihfristen, Fristverlängerungen, Rückforderungen
(1) Die Leihfrist beträgt in der Regel 28 Tage. Die Bibliothek
kann entsprechend den Erfordernissen des Benutzers eine andere Frist
setzen.
(2) Die Leihfrist kann auf Antrag verlängert werden, wenn
das Werk nicht von anderer Seite benötigt wird und der Entleiher
den Verpflichtungen der Bibliothek gegenüber nachgekommen ist.
Anträge auf Fristverlängerungen sind vor Ablauf der Leihfrist
zu stellen. Grundsätzlich ausgeschlossen ist eine Verlängerung
bei der Verwendung von Tagesbenutzerausweisen.
(3) Die Bibliothek setzt eine Begrenzung der Anzahl der Leihfristverlängerungen
fest. Bei der Fristverlängerung kann die Bibliothek die Vorlage
des ausgeliehenen Werkes verlangen.
(4) Die Bibliothek kann ein Werk vor Ablauf der Leihfrist zurückfordern,
wenn es zu dienstlichen Zwecken benötigt wird. Sie kann zum
Zweck einer Revision eine allgemeine Rückgabe aller Werke anordnen.
§20 Rückgabe
Ausgeliehene Werke sind der Bibliothek vor Ablauf der Leihfrist
zurückzugeben. Der Nachweis der rechtzeitigen Rückgabe
wird durch Rückgabequittungen geführt, die die Bibliothek
auf Verlangen erteilt. Mit Hilfe der elektronischen Datenverarbeitung
hergestellte Quittungen sind ohne Unterschrift gültig.
§21 Mahnungen
(1) Wer die Leihfrist überschreitet, ohne rechtzeitig ihre
Verlängerung beantragt zu haben, wird schriftlich unter Fristsetzug
gemahnt. Leistet er dieser Mahnung nicht fristgerecht Folge, so
ergeht eine zweite Mahnung. Wird die in ihr gesetzte Rückgabefrist
nicht eingehalten, so ergeht eine dritte Mahnung unter Fristsetzung
von 14 Tagen gegen Zustellungsnachweis. Die Bibliothek weist zugleich
auf die rechtlichen Folgen bei Nichteinhaltung der Frist hin.
(2) Das Entgelt für Mahnungen entsteht mit der Ausfertigung
des Mahnschreibens. Pro Buch werden für die erste Mahnung 3,-
DM + Porto, für die zweite 6,- DM + Porto und für die
dritte Mahnung 10,- DM + Porto erhoben.
(3) Mahnungen zur Rückgabe gelten drei Tage nach Einlieferung
bei der Post als zugestellt. Sie gelten auch dann als zugestellt,
wenn sie an die letzte von dem Entleiher mitgeteilte Anschrift abgesandt
wurden und als unzustellbar zurückgekommen sind.
(4) Solange der Entleiher der Aufforderung zur Rückgabe nicht
nachkommt oder geschuldete Entgelte nicht entrichtet, kann die Bibliothek
die Ausleihe weiterer Werke an ihn einstellen oder die Verlängerung
der Leihfrist versagen.
(5) Wird auf die dritte Mahnung oder ein entsprechendes Schreiben
das entliehene Werk nicht innerhalb der Frist von 14 Tagen zurückgegeben,
so kann die Bibliothek Ersatzbeschaffung durchführen oder Wertersatz
verlangen.
§22 Vormerkungen
(1) Verliehene Werke können zur Entleihung oder zur Benutzung
im Lesesaal vorgemerkt werden.
(2) Die Bibliothek kann die Zahl der Vormerkungen auf dasselbe
Buch oder die Anzahl der Vormerkungen pro Benutzer begrenzen.
V. Leihverkehr
§23 Nehmende Fernleihe
(1) Werke, die am Ort nicht vorhanden sind, können durch die
Vermittlung der Bibliothek über Fernleihe bei einer auswärtigen
Bibliothek bestellt werden. Die Entleihung erfolgt nach ihren Bestimmungen
der jeweils gültigen innerdeutschen Leihverkehrsordnung, nach
den Bestimmungen des innerkirchlichen Leihverkehrs, nach internationalen
Vereinbarungen und zu den besonderen Bedingungen der verleihenden
Bibliothek.
(2) Fernleihbestellungen sind in der Regel persönlich abzugeben.
(3) Fernleihen können mit einem Bearbeitungsentgelt belegt
werden, das auch dann zu entrichten ist, wenn die Bestellung zu
keinem Erfolg führt.
§24 Gebende Fernleihe
Die Bibliothek stellt ihre Bestände nach den Bestimmungen
der jeweils gültigen Leihverkehrsordnung zur Verfügung.
VI. Sonstige Bestimmungen
§24 Ausschluß von der Benutzung
(1) Verstößt ein Benutzer schwerwiegend oder wiederholt
gegen die Bestimmungen der Benutzungsordnung oder ist durch sonst
durch den Eintritt besonderer Umstände die Fortsetzung eines
Benutzungsverhältnisses unzumutbar geworden, so kann die Bibliothek
den Benutzer vorübergehend oder dauernd, auch teilweise, von
der Benutzung der Bibliothek ausschließen. Alle aus dem Benutzungsverhältnis
entstandenen Verpflichtungen bleiben nach dem Ausschluß bestehen.
(2) Bei besonders schweren Verstößen ist die Bibliothek
berechtigt, anderen Bibliotheken den Ausschluß und seine Begründung
mitzuteilen. Eine strafrechtliche Verfolgung bleibt vorbehalten.
§25 Gerichtsstand
Der Benutzer unterwirft sich der deutschen Gerichtsbarkeit. Gerichtsstand
für alle sich aus der Benutzung ergebenden Streitigkeiten ist
der Sitz der Bibliothek.
§26 Änderung der Benutzungsordnung
Änderungen der Benutzungsordnung werden durch Aushang in der
JAL Bibliothek bekanntgegeben. Die Änderungen gelten als genehmigt,
wenn der Benutzer nicht binnen 4 Wochen nach Bekanntgabe der Änderung
Einspruch einlegt. Sollte er sich mit den Änderungen nicht
einverstanden erklären, so kann er seinen Benutzerausweis zurückgeben
und erhält anteilig die Kosten erstattet. Dies gilt nur für
Jahresausweise. Alle anderen Ausweise können nicht zurückgenommen
werden. Alle bis dahin ausgeliehenen Medien sind in diesem Fall
unverzüglich an die Bibliothek zurückzugeben. Eine Rücknahme
des Ausweises und Beendigung des Benutzungsverhältnisses vor
der endgültigen Rückgabe aller entliehenen Medien ist
nicht möglich.
Emden; den 14.4.1998
Der Vorstand
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