Stiftungssatzung

Satzung vom 14. Dezember 1993 in der Fassung vom 30. November 2015 (von der Stiftungsaufsicht der Evangelisch-reformierten Kirche am 9. August 2016 genehmigt).

Die Stiftung JOHANNES A LASCO BIBLIOTHEK GROSSE KIRCHE EMDEN gibt sich die folgende

SATZUNG

 

§ 1 Name der Stiftung

Die Stiftung führt den Namen

STIFTUNG JOHANNES A LASCO BIBLIOTHEK GROSSE KIRCHE EMDEN.

§ 2 Stiftungssitz

Sitz der Stiftung ist Emden.

§ 3 Rechtsform

Die Stiftung ist eine rechtsfähige kirchliche Stiftung bürgerlichen Rechts.

§ 4 Stiftungszweck

Zweck der Stiftung ist der Betrieb der JOHANNES A LASCO BIBLIOTHEK GROSSE KIRCHE EMDEN als einer außeruniversitären öffentlichen und jedermann zugänglichen wissenschaftlichen Bibliotheks- und Studieneinrichtung.

Der Stiftungszweck wird insbesondere verwirklicht durch folgende Tätigkeiten:

Die Bibliothek dient der wissenschaftlichen theologischen und historischen Forschung und Lehre und der persönlichen Fortbildung aller Interessierten im Bereich der Evangelischen Kirche in Deutschaland sowie insbesondere der Region Ostfriesland und der benachbarten Regionen in Niedersachsen und den Niederlanden. Sie arbeitet mit anderen Bibliotheken, Institutionen und Gelehrten innerhalb und außerhalb der Bundesrepublik Deutschland zusammen.

Sie ermöglicht Studienaufenthalte Einzelner ebenso wie die Ausrichtung wissenschaftlicher Tagungen in Zusammenarbeit mit universitären Einrichtungen oder anderen geeigneten Institutionen; sie ermöglicht kulturelle Veranstaltungen wie auch Seminarangebote. Sie fördert die Veröffentlichung von Studienergebnissen, Texten und Textsammlungen.

Als wissenschaftlich-theologische Bibliothek für den reformierten Protestantismus sammelt und erschließt sie insbesondere dessen literarische Überlieferung. Als Regionalbibliothek sammelt und erschließt sie die Literatur zur Geschichte Ostfrieslands.

Sie nimmt die Aufgaben wahr, die durch die historischen Bestände vorgegeben sind und die sich aus der Forschungstätigkeit ergeben. Dazu gehören auch die wissenschaftliche Erschließung und Ergänzung der historischen Bestände. Im Archiv dokumentiert sie Geschichte und Wirkung kirchlicher Tätigkeit sowie die Geschichte der Stadt Emden. Sie leistet unter Berücksichtigung der historischen und kulturellen Belange Ostfrieslands eigenständige Beiträge zum kulturellen Leben in Niedersachsen.

Sie sucht insbesondere die Wechselwirkung von Religion und Freiheit zu erhellen sowie den in der Vergangenheit geleisteten oder auch versagten und den in der Gegenwart zu erbringenden Beitrag des Christentums für die Freiheitsgeschichte des Menschen interdisziplinär zu erforschen und zu beschreiben.

§ 5 Stiftungsvermögen

Das Stiftungsvermögen besteht aus:

1. dem von der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Emden und der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode evangelisch-reformierter Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), Sitz Leer, übertragenem Grundvermögen der Großen Kirche mit den Nebengebäuden, Kirchstraße 18, sowie einem Bunkergelände. Diese Sachvermögensteile sind in einem gesonderten Verzeichnis festzuhalten,

2. dem Bestand der Bibliothek der Großen Kirche zu Emden und des Gemeindearchivs der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Emden an Büchern, Archivalien, Bildern, Mobiliar und Inventar, Stiftungen und Geschenken gemäß einem gesonderten Verzeichnis,

3. einem anfänglichen Kapitalvermögen in Höhe von 8.000.000,00 DM (acht Millionen Deutsche Mark).

4. Das Vermögen der Stiftung soll durch Zustiftungen Dritter und durch Zuwendungen, soweit sie dazu bestimmt sind, erhöht werden. Die Errichtung unselbständiger Stiftungen in der Trägerschaft der Stiftung Johannes a Lasco Bibliothek Große Kirche Emden ist möglich.

5. Rücklagen dürfen im Rahmen der steuerrechtlichen Bestimmungen gebildet werden.

§ 6 Betrieb

Die laufenden Betriebskosten der Johannes a Lasco Bibliothek Große Kirche Emden werden bestritten aus den Erträgnissen des Stiftungskapitals.

§ 7 Stiftungsorgane

(1) Stiftungsorgane sind:

das Kuratorium,

der Vorstand.

(2) Gleichzeitige Mitgliedschaft in Kuratorium und Vorstand ist nicht möglich.

(3) Die Organmitglieder der Stiftungsorgane üben ihr Amt gewissenhaft unter Beachtung des Stiftungszwecks und der allgemeinen stiftungsrechtlichen Grundsätze aus. Sie haften nur bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzungen der Sorgfaltspflicht.

§ 8 Das Kuratorium

(1) Das Kuratorium hat eine Amtszeit von jeweils sechs Kalenderjahren, gerechnet vom
1. Januar 2010 an.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz angemessener und tatsächlicher Ausgaben; diese können auch pauschaliert werden.

(3) Durch Zusammentreten konstituiert sich das Kuratorium zu Beginn einer jeden Amtszeit. Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben im Amt bis zur Konstituierung des neuen Kuratoriums.

(4) Der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin der Evangelisch-reformierten Kirche ist Vorsitzender oder Vorsitzende des Kuratoriums. Der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin der Lippischen Landeskirche und der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des Reformierten Bundes in Deutschland e. V. sind stellvertretende Vorsitzende des Kuratoriums. Zusammen bilden sie das Präsidium.

(5) Mitglieder des Kuratoriums können auf Beschluss des Kuratoriums abberufen werden. Wenn drei Viertel des Kuratoriums ein Mitglied abwählen, hat die benennende Körperschaft ein anderes Mitglied zu benennen.

(6) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates sowie der Vorstand können mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen.

§ 9 Zusammensetzung des Kuratoriums

(1) Als Gründer der Stiftung benennt:

1. die Evangelisch-reformierte Kirche zwei Mitglieder des Kuratoriums; wobei unter den Benannten der Kirchenpräsident oder die Kirchenpräsidentin der Evangelisch-reformierten Kirche sein muss,

2. der Kirchenrat der Evangelisch-reformierten Kirchengemeinde Emden ein Mitglied des Kuratoriums,

(2) Weitere Mitglieder des Kuratoriums sind:

1. der Landessuperintendent oder die Landessuperintendentin der Lippischen Landeskirche,

2. der Generalsekretär oder die Generalsekretärin des Reformierten Bundes in Deutschland e. V.,

3. drei vom Rat der Evangelischen Kirche in Deutschland berufene Mitglieder,

4. der Oberbürgermeister oder die Oberbürgermeisterin der Stadt Emden oder ein von der Stadt Emden benanntes Mitglied,

5. der Präsident oder die Präsidentin der Ostfriesischen Landschaft oder ein von der Ostfriesischen Landschaft benanntes Mitglied,

6. ein von der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) benanntes Mitglied.

(3) Die Mitglieder des Kuratoriums bleiben aufgrund der Benennungen bis zur Berufung ihrer Nachfolger im Amt. Wiederberufung ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Mitgliedes des Kuratoriums ist ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit zu benennen. Für den Fall, dass ein Mitglied des Kuratoriums nicht benannt wird oder ein geborenes Mitglied des Kuratoriums sein Amt als Kurator niederlegt und kein Ersatzmitglied von dem entsendenden Gremium benannt wird, wird das Ersatzmitglied von den übrigen Mitgliedern des Kuratoriums bestimmt.

§ 10 Aufgaben von Kuratorium und Präsidium

(1) Das Kuratorium ist das oberste Organ der Stiftung und bestimmt die Grundsätze und die Richtlinien ihrer Arbeit nach den Bestimmungen der Satzung. Es überwacht die Geschäftsführung des Vorstandes und erteilt ihm gegebenenfalls Weisungen.

(2) Willenserklärungen des Kuratoriums werden namens des Kuratoriums durch den Vorsitzenden oder die Vorsitzende oder im Falle seiner oder ihrer Verhinderung durch den ersten Stellvertreter oder die erste Stellvertreterin oder durch den zweiten Stellvertreter oder die zweite Stellvertreterin abgegeben.

(3) Das Kuratorium beschließt insbesondere über

1. Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung; dazu gehören der Erwerb größerer Buch- und Mediensammlungen und der Beschluss über Projekte der Bibliothek, auch über solche, die von dritter Seite finanziert werden,

2. die Wahl der Vorstände,

3. den Haushaltsplan/Wirtschaftsplan, den Stellenplan sowie über die Abnahme der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,

4. die Bestellung der Rechnungsprüfer bzw. des Wirtschaftsprüfers,

5. den Erwerb, die Veräußerung und die Belastung von Grundstücken,

6. den Abschluss und die Beendigung von Anstellungsverträgen und aller sonstigen Vereinbarungen mit Mitgliedern des Vorstandes,

7. Grundsatzentscheidungen über die Anlage und Verwaltung des Stiftungskapitals sowie des weiteren Vermögens; § 15 Abs. 1 bleibt unberührt,

8. Bauvorhaben,

9. die Aufnahme von Verbindlichkeiten (Darlehen, Bürgschaften und rechtlich oder wirtschaftlich gleichzusetzende Rechtsgeschäfte),

10. die Änderung der Satzung.

(4) Das Präsidium ist die ständige Vertretung des Kuratoriums. Es bereitet die Sitzungen des Kuratoriums vor und beaufsichtigt die laufende Geschäftsführung der Vorstände. Es hat gegenüber dem Vorstand Weisungsbefugnis. Beschlüsse des Präsidiums, welche einen Wert von 10.000,00 € übersteigen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vorherigen Zustimmung des Kuratoriums. Diese kann im Umlaufverfahren eingeholt werden.

(5) Das Kuratorium erlässt Geschäftsordnungen für das Kuratorium und den Vorstand.

§ 11 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus zwei Personen:

1. der wissenschaftlichen Leitung der Bibliothek,

2. der kaufmännisch/juristischen Leitung der Bibliothek.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich, nebenamtlich oder hauptamtlich tätig. Die Mitglieder des Vorstandes haben Anspruch auf Erstattung angemessener Auslagen und einer Vergütung, soweit sie nebenamtlich oder hauptamtlich tätig sind. Auslagen können pauschaliert werden.

(3) Die Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von fünf Jahren vom Kuratorium bestellt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Die Mitglieder des Vorstandes können vor Ablauf ihrer Wahlzeit vom Kuratorium mit den Stimmen von zwei Dritteln seiner Mitglieder abberufen werden.

§ 12 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand führt die Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich (gesetzlicher Vertreter im Sinne des BGB). Er entscheidet über alle Angelegenheiten der Stiftung, die nicht durch die Satzung dem Kuratorium vorbehalten sind, nach den Bestimmungen der Satzung und den Beschlüssen des Kuratoriums.

§ 13 Wissenschaftlicher Beirat

(1) Der wissenschaftliche Beirat soll die Organe der Stiftung in deren Arbeit zur Umsetzung des in § 4 genannten Stiftungszweckes fachlich beraten und begleiten. Die Mitglieder des wissenschaftlichen Beirates werden vom Kuratorium auf die Dauer von 6 Jahren berufen. Der Vorstand kann Personen vorschlagen. Der wissenschaftliche Beirat soll nicht weniger als 5 und nicht mehr als 15 Mitglieder haben.

(2) In den Beirat sollen, vornehmlich aus Deutschland und den Niederlanden, Persönlichkeiten berufen werden, die sich durch fachliche Qualifikationen auf einem für die Arbeit der Stiftung wichtigen Gebiet ausgewiesen haben oder die der Stiftung förderliche Verbindungen zu relevanten kirchlichen, universitären oder sonstigen Einrichtungen gewährleisten können.

(3) Die Vorsitzenden des Kuratoriums und der Vorstand können an den Beiratssitzungen mit beratender Stimme teilnehmen.

(4) Der Vorsitzende oder die Vorsitzende des wissenschaftlichen Beirates kann mit beratender Stimme an den Sitzungen des Kuratoriums teilnehmen. Die weiteren Regelungen über die Arbeit des wissenschaftlichen Beirates werden durch eine Geschäftsordnung gem. § 10 Abs. 5 dieser Satzung bestimmt.

§ 14 Gemeinnützigkeit

Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche, gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Sämtliche Vermögenserträge, Zustiftungen und alle sonstigen Einnahmen der Stiftung dürfen nur für diese gemeinnützigen und kirchlichen Stiftungszwecke nach § 4 der Satzung verwendet werden, dies gilt auch für Zustiftungen, soweit der Zustifter oder die Zustifterin keinen anderen Verwendungszweck bestimmt hat. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Stiftung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 15 Vermögensverwaltung und Rechnungslegung

(1) Das Finanzanlagevermögen der Stiftung wird durch die Evangelische Kirche in Deutschland verwaltet. Näheres ist in einem Vermögensverwaltungsvertrag zu regeln.

(2) Nach Ende des Haushaltsjahres hat der Vorstand nach dem Haushaltsplan/Wirtschaftsplan eine Rechnung aufzustellen, die sämtliche Einnahmen und Ausgaben umfasst. Die Entlastung erteilt das Kuratorium. Weiter ist dem Kuratorium eine Vermögensaufstellung vorzulegen. Die Jahresrechnung und die Vermögensaufstellung sind der kirchlichen Stiftungsaufsicht zur Prüfung einzureichen. Ebenfalls ist ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszweckes vorzulegen.

§ 16 Stiftungsaufsicht

Die Stiftungsaufsicht nach kirchlichem Recht wird vom verfassungsmäßig zuständigen Organ der Evangelisch-reformierten Kirche nach ihrem Recht durchgeführt.

§ 17 Änderung der Satzung

(1) Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der Mitglieder des Kuratoriums sowie der Zustimmung des Rates der Evangelischen Kirche in Deutschland und der Genehmigung der kirchlichen Stiftungsaufsicht.

(2) Wenn durch eine Satzungsänderung der in § 4 genannte Stiftungszweck berührt wird, ist die Zustimmung von vier Fünfteln der Mitglieder des Kuratoriums, die Zustimmung des Rates der EKD sowie das Einvernehmen mit der kirchlichen Stiftungsaufsicht (§ 16 dieser Satzung) und zusätzlich die Genehmigung der staatlichen Stiftungsbehörde erforderlich.

§ 18 Aufhebung

(1) Im Falle höherer Gewalt oder der Aufhebung, die das Kuratorium zu beschließen hat, wird das Vermögen der Stiftung zwischen den Stiftern und Zustiftern dergestalt aufgeteilt, dass zuerst an jeden Stifter und Zustifter das von ihm nach dem 1. Januar 2010 eingebrachte Vermögen fällt. Danach fällt das vor diesem Zeitpunkt eingebrachte Vermögen an die Evangelisch-reformierte Kirche. Unbeschadet davon fallen an die Evangelisch—reformierte Kirchengemeinde Emden die von ihr eingebrachten historischen Bestände sowie die Liegenschaften im bebauten Zustand.

(2) Die Stiftung ist aufzuheben, wenn staatliche und kirchliche Stiftungsaufsicht übereinstimmend feststellen, dass das Stiftungsvermögen zur Erfüllung des Stiftungszwecks oder zur Berücksichtigung aller Verbindlichkeiten nicht mehr ausreicht.

§ 19 Inkraftreten

Diese Satzung tritt mit dem Tage ihrer Genehmigung in Kraft.