Allgemeine Geschäftsbedingungen

für den Veranstaltungsbetrieb in der Johannes a Lasco Bibliothek, Emden

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Vermietungen von Veranstaltungsräumen (Mietsachen) der Stiftung Johannes a Lasco Bibliothek Große Kirche Emden, im Folgenden Vermieter genannt.
  2. Der Vermieter stellt die Mietsache Veranstaltern, im Folgenden Mieter genannt, zur Durchführung von Veranstaltungen für die Dauer der vertraglich vereinbarten Mietzeit zur Verfügung. Als Mietsachen gelten folgende Bereiche:
    • Das Erdgeschoss, welches das Mittelschiff, den Enno-Bereich, das Entrée und den Cateringbereich im Erdgeschoss, die Treppenhäuser sowie die sanitären Anlagen im Kellergeschoss umfasst.
    • Die West-Empore (Balkon) im ersten Obergeschoss. Diese kann als Zuschauerraum oder als technische Fläche genutzt werden. Wird die West-Empore als technische Fläche genutzt, darf sie Besuchern nicht zugänglich gemacht werden.
    • Die Nord-Empore im ersten Obergeschoss zur ausschließlichen zur Nutzung als technische Fläche, die Besuchern nicht zugänglich gemacht werden darf.
    • Die Emporen im zweiten Obergeschoss ausschließlich zur Nutzung als technische Fläche, die Besuchern nicht zugänglich gemacht werden darf.
    • Der Seminarraum 1 inklusive des Vorraumes im Treppenhaus sowie der sanitären Anlagen im Kellergeschoss;
      nach besonderer Absprache auch die sanitären Anlagen im 3. Obergeschoss.
    • Die Johann-Philipp-Janssen-Bibliothek im ersten Obergeschoss inklusive der sanitären Anlagen im Kellergeschoss; nach besonderer Absprache auch die sanitären Anlagen im 2. Obergeschoss Ost.
  3. Der Mieter führt die Veranstaltung im eigenen Namen, auf eigene Kosten und auf eigene Gefahr durch. Er trägt das gesamte finanzielle und organisatorische Risiko der Veranstaltung während der Planung, Vorbereitung, Durchführung, Beendigung und Abwicklung der Veranstaltung.
  4. Der Vermieter tritt im Rahmen der in der Mietsache durchgeführten vertragsgegenständlichen Veranstaltung ausschließlich als Vermieter, in keinem Fall als Veranstalter und/oder Mitveranstalter im urheberrechtlichen, zivilrechtlichen oder sonstigen rechtlichen Sinne auf.
  5. Die Inanspruchnahme von Leistungen und Absprachen bedarf der Schriftform. Hierzu wird vom Vermieter eine Leistungsbeschreibung erstellt, welche Bestandteil des Mietvertrages wird. Der von beiden Parteien unterschriebene Mietvertrag muss spätestens 4 Wochen vor dem Veranstaltungstermin dem Vermieter vorliegen.
    Der Vermieter kann der Verkürzung der Frist zustimmen.
  6. Der Mieter hat dem Vermieter bis spätestens vier Wochen vor der vertragsgegenständlichen Veranstaltung schriftlich unter Angabe der ladungsfähigen Anschrift eine verantwortliche Person zu benennen, die während des Veranstaltungsbetriebs, bis zum endgültigen Veranstaltungsende in der Mietsache vor Ort anwesend und durchgehend erreichbar ist. Diese Person unterliegt uneingeschränkt den Weisungen des Veranstaltungsleiters des Vermieters. Die verantwortliche Person hat rechtzeitig vor Stattfinden der Veranstaltung an einer Besichtigung und Begehung der Mietsache teilzunehmen und sich mit der Mietsache – insbesondere im Hinblick auf Notausgänge, Rettungswege und Notfalleinrichtungen – vertraut zu machen.
  7. Eine schriftlich vereinbarte Leistung kann bis zwei Wochen vor Beginn der vertraglich vereinbarten Mietzeit vom Mieter kostenfrei storniert werden. Bei einer Stornierung zu einem späteren Zeitpunkt ist die Hälfte der Gesamtsumme der Leistungsbeschreibung dennoch fällig. Ist der Vermieter bereits in Vorleistung getreten, ist diese Leistung von dem Mieter in vollem Umfang zu begleichen.
  8. Nimmt der Mieter kurzfristig weitere Leistungen in Anspruch, gelten diese auch ohne die schriftliche Bestätigung des Vermieters als Beauftragung und werden nach Aufwand abgerechnet. Hierzu zählen auch Leistungen, die von seinen Mitarbeitern, sonstigen vom Veranstalter Beauftragten oder von ihm eingeladenen Dritten oder Veranstaltungsteilnehmern oder Besuchern im Namen des Veranstalters in Anspruch genommen werden.
  9. Die stillschweigende Verlängerung des Mietverhältnisses (§ 545 BGB) nach Ende der Mietdauer wird ausgeschlossen.
  10. Die Buchung und Organisation aller gastronomischen Versorgungsleistungen in der Mietsache obliegen grundsätzlich dem Mieter. Soweit Catering in Backstagebereichen erfolgen soll, bedarf dies der schriftlichen Einwilligung des Vermieters.
  11. Bewirtung bei Veranstaltungen hat ausschließlich von professionellen Anbietern zu erfolgen.
  12. Alle Merchandisingaktivitäten bedürfen in jedem Fall der vorherigen Einwilligung des Vermieters. Der Vermieter hat das Recht, selbst Waren zu verkaufen oder durch Dritte verkaufen zu lassen.
  13. Sämtliches für die Veranstaltung eingebrachtes Material als auch die im Zusammenhang mit der Veranstaltung erzeugten Abfälle sind sofort nach Ende der Veranstaltung vom Mieter zu entfernen. Dies gilt auch für Material und Abfälle von Dritten in Zusammenhang mit dieser Veranstaltung. Der Vermieter haftet nicht für vom Mieter oder vom Mieter beauftragte Dritte vor Mietbeginn in die Mietsache eingebrachte oder nach Ende der Mietzeit vom Mieter oder vom Mieter beauftragte Dritte zurückgelassene Gegenstände. Holt diese der Mieter nicht spätestens 3 Tage nach Ende der Mietzeit ab, ist der Vermieter zur Beauftragung einer Spedition auf Kosten des Mieters zur Abholung und kostenpflichtigen Einlagerung berechtigt. Soweit der Vermieter zurückgelassene Gegenstände selbst einlagert, wird jede Haftung für Verlust, Zerstörung und/oder Verschlechterung vollumfänglich ausgeschlossen.
  14. Wird eine vereinbarte oder eine verlangte Vorauszahlung auch nach Verstreichen einer vom Vermieter gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, kann der Vermieter vom Vertrag zurücktreten.
  15. Der Vermieter ist berechtigt, aus sachlich gerechtfertigtem Grund vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen, wenn
    • höhere Gewalt oder andere durch den Vermieter nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen,
    • Räume unter irreführender oder falscher Angabe wesentlicher Tatsachen, z.B. in der Person des Veranstalters oder des Zwecks der vertragsgegenständlichen Veranstaltung gebucht werden,
    • der Vermieter begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Durchführung der vertragsgegenständlichen Veranstaltung dem Vermieter den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit der Räume oder das Ansehen des Vermieters in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies dem Herrschafts- oder Organisationsbereich des Vermieters zuzurechnen ist.
  16. Kommt es bei Veranstaltungen zu Schadensfällen, haftet zuerst der Veranstalter. Der Veranstalter hat eine entsprechende Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Der Veranstalter haftet für Schäden am Gebäude, an den Räumen oder am Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer oder Besucher, Mitarbeiter, sonstige vom Veranstalter Beauftragte oder von ihm eingeladene Dritte oder von ihm selbst verursacht werden. Der Vermieter haftet nachrangig nur bei nachgewiesenem grobfahrlässigem Verschulden.
  17. Der Vermieter kann dem Mieter ein Gast-WLAN zur Nutzung während der vertraglich vereinbarten Mietzeit zur Verfügung stellen. Der Zugang darf vom Mieter ausschließlich zu rechtlich gestatteten Zwecken genutzt werden. Die Verfügbarkeit des Gast-Internetzuganges wird vom Vermieter nicht garantiert. Für den professionellen Bedarf kann der Vermieter nach schriftlicher Absprache dem Mieter einen separaten Internetzugang zur Verfügung stellen. Hier gilt ebenfalls die Voraussetzung, dass der Zugang vom Mieter ausschließlich zu rechtlich gestatteten Zwecken genutzt wird.
  18.  Die Mietsache befindet sich in einem denkmalgeschützten Gebäude. Der Mieter verpflichtet sich, hierauf besondere Rücksicht zu nehmen. Türen sind möglichst geschlossen zu halten, um Zugluft, schnelle Temperaturschwankungen und schnelle Schwankungen der relativen Luftfeuchte in der Mietsache zu vermeiden. Material ist ausschließlich durch den Lieferanteneingang auf der Nordseite des Gebäudes ein- und auszubringen. Sämtliche Kunst- und Ausstellungsobjekte sind nicht Teil der Mietsache und dürfen nicht berührt werden. Es ist ein Sicherheitsabstand von mindestens 50 cm einzuhalten. Zerspanende Arbeiten wie sägen und schleifen sowie der Umgang mit lösungsmittelhaltigen Reinigungsmitteln, Farben usw. im Gebäude ist untersagt.
  19. Der Mieter hat die Veranstaltung, soweit GEMA-pflichtiges Material eingesetzt wird und es sich um eine öffentliche Veranstaltung handelt, rechtzeitig bei der GEMA anzumelden, d.h. einen verbindlichen Nutzungsvertrag mit der GEMA zu schließen und die GEMA- und GVL-Gebühren fristgemäß zu entrichten. Der Mieter erbringt bis spätestens 2 Wochen vor der Veranstaltung den schriftlichen Nachweis des Zustandekommens des Nutzungsvertrages mit der GEMA sowie über die Zahlung der GEMA- und GVL-Gebühren. Erfüllt der Mieter diese Verpflichtung nicht, kann der Vermieter ohne vorherige Mahnung und/oder Androhung den Rücktritt vom Vertrag erklären und/oder den Vertrag fristlos kündigen. Die Geltendmachung des vertraglich vereinbarten Entgeltes und Schadensersatzanspruch bleiben dem Vermieter in diesem Fall vorbehalten.
  20. Der Vermieter ist alleiniger Inhaber des Hausrechts. Das Hausrecht wird gegenüber dem Mieter und Dritten durch den Vermieter oder durch von dem Vermieter Beauftragte ausgeübt. Den jeweiligen Anordnungen hat der Mieter uneingeschränkt Folge zu leisten. Der Mieter hat darüber hinaus den Anordnungen der Ordnungsbehörden, Polizei, Feuerwehr, Sanitäts- und Rettungsdiensten, THW etc. unbedingt Folge zu leisten. Der Mieter hat vorgenannten Einrichtungen/Behörden und dem Vermieter auf Verlangen jederzeit unbedingten Zutritt zu allen Bereichen der Mietsache zu gewähren und erbetene Auskünfte unverzüglich zu erteilen.
  21. Aufbau, Nutzung und Abbau der für die Durchführung der vertragsgegenständlichen Veranstaltung erforderlichen Anlagen haben im Einvernehmen mit dem Personal des Vermieters sowie unter Beachtung geltenden Rechts, insbesondere der Niedersächsischen Versammlungsstätten-Verordnung (NVStättVO) und den Unfallverhütungsvorschriften der Berufsgenossenschaften (DGUV) zu erfolgen. Sämtliche vom Mieter eingebrachten Gegenstände müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik, u.a. der Unfallverhütungsvorschrift zum Brandschutz (DIN 4102) entsprechen. Für eingebrachte Anlagen und Geräte sind erforderliche Prüfbescheide und Zertifikate durch den Mieter vorzulegen. Im Falle von Zuwiderhandlungen ist der Vermieter zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Die Miete und alle sonstigen Kosten bleiben dann gleichwohl geschuldet. Das Recht des Vermieters, Schadensersatz zu verlangen, bleibt unberührt.
  22. Die in der Mietsache vorhandenen Einrichtungen, technischen Anlagen und Geräte dürfen ausschließlich vom Vermieter und deren Personal bzw. Dienstleistern bedient werden. Jede Bedienung durch den Mieter bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Vermieters. Dies gilt auch für ein Anschließen an das Strom-, Kraftstrom-, Wasser‑, Abwasser-, Gas- und Kommunikationsnetz.
  23. Der Mieter sichert zu, die DGUV Vorschrift 17 (Veranstaltungs- und Produktionsstätten für szenische Darstellung) und die DGUV Vorschrift 3 (Unfallverhütungsvorschrift Elektrische Anlagen und Betriebsmittel) einzuhalten. Mit Abschluss des Mietvertrages hält der Mieter den Vermieter auch insoweit von allen gestellten Schadensersatzansprüchen und Schadensersatzansprüchen Dritter einschließlich etwaiger Kosten der Rechtsverfolgung unwiderruflich frei.
  24. Rettungswege in der Mietsache und auf dem Grundstück sowie Notausgänge, Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen für Einsatzfahrzeuge von Polizei, Feuerwehr, Rettungs- und Ordnungsdiensten müssen ständig und dauerhaft frei gehalten werden.
  25. Die Verwendung von Kerzen und ähnlichen Lichtquellen auf Szenenflächen, als Tischdekoration, als Raumdekoration sowie die Verwendung von offenem Feuer in dafür vorgesehenen Kücheneinrichtungen zur Zubereitung oder zum Warmhalten von Speisen und Getränken ist grundsätzlich verboten und nur mit schriftlicher Genehmigung des Vermieters zulässig.
  26. Bei Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren richtet der Vermieter auf Kosten des Mieters in Abstimmung mit der Feuerwehr eine Brandsicherheitswache ein (§ 41 Abs. 1 NVStättVO).
  27. Der Vermieter informiert – soweit nach seiner Einschätzung erforderlich – vor der Veranstaltung die Polizei, die Feuerwehr und den Rettungsdienst. In Abstimmung mit den vorgenannten Einrichtungen wird gegebenenfalls der zu erwartende Umfang des einzusetzenden Personals und Materials festgelegt.
  28. Der Vermieter übernimmt in Absprache mit dem Mieter die erforderliche Information, Einschaltung, Koordination und Organisation der Zusammenarbeit von Polizei, Feuerwehr, Brandsicherheitswache, Rettungsdienst, Sanitätsdienst, Ordnungspersonal (Security) sowie ggfs. der zuständigen Bauordnungsbehörde (§§ 38, 41, 45 NVStättVO). Dafür entstehende Kosten sind ausschließlich vom Mieter, zusätzlich zu der in der Leistungsbeschreibung genannten Gesamtsumme, zu tragen.
  29. Erfordert es die Art der Veranstaltung, erarbeitet der Vermieter ein Sicherheitskonzept und richtet einen Ordnungsdienst ein (§ 43 Abs. 1 NVStättVO). Dafür entstehende Kosten sind ausschließlich vom Mieter, zusätzlich zu der in der Leistungsbeschreibung genannten Gesamtsumme, zu tragen.
  30. Gerichtsstand ist das Amtsgericht Emden
  31. Salvatorische Klausel: Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am Nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass der Vertrag sich lückenhaft erweist.